Es gibt einige triftige Gründe darüber nachzudenken, ob ein Fahrzeug »abgelastet« werden kann, also meist entweder auf 7,49 Tonnen oder auf 3,49 Tonnen. Dafür spricht:
Ablastung bedeutet, dass die *zulässige Gesamtmasse verringert wird. Da das Leergewicht gleich bleibt, verringert sich damit die *zulässige Zuladung. Eine *Mindestnutzlast ist vorgeschrieben. Für Reisezwecke bleibt zu prüfen, ob die verbleibende Zuladung eine sinnvolle Größenordnung aufweist. Das Überschreiten des neuen zulässigen Gesamtgewichts gilt als Überladung und ist damit bußgeldpflichtig. Ablastung bedeutet dagegen in der Regel nicht, das Fahrzeug technisch zu verändern.
Der Antrag auf Ablastung wird bei TÜV, Dekra oder einer anderen zugelassenen *Überwachungsorganisation gestellt. Mit der Bescheinigung wird ein neues Typenschild beim Fahrzeughersteller angefordert. Beides ist Voraussetzung für die neue *Zulassungsbescheinigung I.
Pendant: *Auflastung
siehe auch: *Lastverteilung
Die wichtigsten Regeln und Bestimmungen in Europa über »Tempolimits, Maut, Freies Campen« hat der ADAC zusammengestellt für Wohnmobile bis 3,5 t und für solche von 3,5 t bis 7,5 t.
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