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wiki:besitzergreifung

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 Im neuzeitlichen Völkerrecht, insbesondere mit der Afrika-Konferenz in Berlin 1885 (Congoacte), wurden folgende Regeln vereinbart: Im neuzeitlichen Völkerrecht, insbesondere mit der Afrika-Konferenz in Berlin 1885 (Congoacte), wurden folgende Regeln vereinbart:
   * Aus der Priorität, neues Land entdeckt zu haben (//apprehensio oculis//) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.   * Aus der Priorität, neues Land entdeckt zu haben (//apprehensio oculis//) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.
-  * Auch aus dem Anlanden und dem Errichten  von Hoheitszeichen (//apprehensio symbolica, occupatio symbolica//, z.B. Flaggen, Kreuze, Tafeln, [[wiki:steinmann|Steinmann]]) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.+  * Auch aus dem Anlanden am [[wiki:strand|Strand]] und dem Errichten von Hoheitszeichen (//apprehensio symbolica, occupatio symbolica//, z.B. Flaggen, Kreuze, Tafeln, [[wiki:steinmann|Steinmann]]) lässt sich kein Recht auf Okkupation ableiten.
   * Voraussetzung ist vielmehr, dass dieses Land herrenlos ist (//res nullius civitatis//).   * Voraussetzung ist vielmehr, dass dieses Land herrenlos ist (//res nullius civitatis//).
   * Außerdem muss der Besitzanspruch den Signaturmächten (der Congoacte) angemeldet werden.   * Außerdem muss der Besitzanspruch den Signaturmächten (der Congoacte) angemeldet werden.
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 Indirekt wurde das frühneuzeitliche Verfahren - wie etwa von ''Columbus'' praktiziert (s. ''Greenblatt'') - damit verworfen. Columbus praktizierte ein gesetztes Verfahren, das u.a. darin bestand nach dem Anladen und Betreten eines Strandes die spanische Fahne zu hissen und in einem Text den Anspruch der spanischen Krone zu verlesen. Gab es keinen Widerspruch, galt das verlesene Recht als gesetzt. Dass die Ureinwohner das Verfahren ebensowenig kannten wie sie die spanische [[wiki:sprachen|Sprache]] verstanden, spielte keine Rolle. Indirekt wurde das frühneuzeitliche Verfahren - wie etwa von ''Columbus'' praktiziert (s. ''Greenblatt'') - damit verworfen. Columbus praktizierte ein gesetztes Verfahren, das u.a. darin bestand nach dem Anladen und Betreten eines Strandes die spanische Fahne zu hissen und in einem Text den Anspruch der spanischen Krone zu verlesen. Gab es keinen Widerspruch, galt das verlesene Recht als gesetzt. Dass die Ureinwohner das Verfahren ebensowenig kannten wie sie die spanische [[wiki:sprachen|Sprache]] verstanden, spielte keine Rolle.
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-  * ''August Quaritsch''\\ //Compendium des europäischen Völkerrechts//.\\ Berlin 1889: Weber S. 31+  * ''August Quaritsch''\\ //Compendium des europäischen Völkerrechts//.\\ Berlin 1889: Weber S. 31. [[https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316519?page=1|Online]]
   * ''Stephen Greenblatt''\\ //Wunderbare Besitztümer//\\ Die Erfindung des Fremden: Reisende und Entdecker.\\Wagenbach, Berlin.   * ''Stephen Greenblatt''\\ //Wunderbare Besitztümer//\\ Die Erfindung des Fremden: Reisende und Entdecker.\\Wagenbach, Berlin.
 +  * ''Jörg Schildknecht''\\ //Bismarck, Südwestafrika und die Kongokonferenz : die völkerrechtlichen Grundlagen der effektiven Okkupation und ihre Nebenpflichten am Beispiel des Erwerbs der ersten deutschen Kolonie.//\\ Zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 1999 (=Juristische Schriftenreihe, 135) XVI, 346 S. Münster 2000: Lit. [[http://bvbr.bib-bvb.de:8991/exlibris/aleph/a23_1/apache_media/L35LKVFCDT9ULN5HLQEYKA47RLTE6K.pdf|Inhalt]]
wiki/besitzergreifung.1689597166.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/17 12:32 von norbert

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